Kirchliches Eherecht

 

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum kirchlichen Eherecht, insbesondere zu der so genannten "Nichtigkeitserklärung". Für weitere Fragen zum kirchlichen Eherechts wenden Sie sich bitte an das

Erzbischöfliche Offizialat Freiburg
Herrenstr. 14
79098 Freiburg i. Br.
Tel. +49 (761) 389276 10
offizialat@ordinariat-freiburg.de

Information zur Kirchlichen Ehenichtigkeitserklärung

 

Nach katholischer Lehre ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine umfassende Lebensgemeinschaft begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die Ehe zwischen Getauften ist ein Sakrament. Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflösbarkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. Die Kirche weiß sich der Weisung Jesu verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19, 6; Mk 10, 9).

 

 

Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsprozesses ist in der Regel das kirchliche Gericht (Offizialat) der Diözese, in welcher der Trauungsort oder der Wohnsitz der nichtklagenden oder der klagenden Partei liegt.

Das kirchliche Gericht der Erzdiözese Freiburg ist das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg (s. Kontakt).

 

Der klagenden Partei obliegt es, die Klagebehauptung zu beweisen. Es genügt nicht, lediglich die Namen und genauen Anschriften von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muss angegeben werden, in welchem Verhältnis diese zu den Parteien stehen und zu welchen Fragen sie gehört werden können. Die klagende Partei muss sich vergewissern, dass die Zeugen zur Aussage bereit sind, darf sie aber keinesfalls beeinflussen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht von Amts wegen verpflichtet sein, zusätzliche Beweise zu erheben.

 

 

Ein Ehenichtigkeitsverfahren dauert bis zum erstinstanzlichen Urteil ca. zwölf Monate, soweit keine besonderen oder unvorhersehbaren Schwierigkeiten auftreten. Ist wegen einer Berufung eine zweite Instanz nötig, verlängert sich der Verfahrenslauf um mindestens sechs Monate.

Die Gerichtskosten, die immer die klagende Partei zu begleichen hat, betragen in der ersten Instanz 200 €; in allen weiteren Instanzen je 100 €. Es können noch Kosten für besondere Auslagen (z. B. Übersetzungen, Fachgutachten, Gebühren ausländischer Gerichte) anfallen, die ebenfalls die klagende Partei zu tragen hat. Vollständige oder teilweise Übernahme dieser Kosten ist bei nachgewiesener Bedürftigkeit (z. B. Hartz IV) möglich. Das Gericht der Römischen Rota hat eine eigene Kostenordnung. Ein etwaiges Anwaltshonorar ist vom jeweiligen Mandanten zu tragen.

 

Da die gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflösbar ist, gibt es keine kirchliche Ehescheidung. Es ist jedoch möglich, dass bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kommt. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, dass das Eheband von Anfang an nicht bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung.

Eine gültige Ehe kommt unter anderem nicht zustande, wenn Eigenschaften oder Inhalte der Ehe ausgeschlossen werden, die nach Auffassung der katholischen Kirche wesentlich zur Ehe gehören (z. B. Unauflösbarkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind) oder wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer oder psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind. Solche Gründe müssen freilich schon bei der Eheschließung vorgelegen haben.

 

Wer eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung anstrebt, sollte zunächst in einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Offizialates oder einem kirchenrechtlich versierten Anwalt klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegeben sind und, falls ja, welche Verfahrensart in Frage kommt. Insbesondere muss ein kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund benannt und ein hinreichendes Beweisangebot vorgelegt werden können. In einem solchen Gespräch können auch Hinweise für die Ausarbeitung der vorgeschriebenen Klageschrift gegeben werden. Mit der Zulassung des Klageantrags wird der Prozess eröffnet.
Vor der Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses muss eine Wiederversöhnung der Partner unmöglich erscheinen, was nach der Ehescheidung angenommen wird. Die Parteien können sich im kirchlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, der im Kirchenrecht wirklich sachkundig und vom zuständigen Bischof eigens zugelassen sein muss.

 

 

Eine mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen gemeinsam erscheinen, gibt es nur beim abgekürzten Verfahren, beim Regelfall des kirchlichen Eheprozesses ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen. Die Parteien und die von ihnen benannten Zeugen werden jeweils einzeln gehört und vereidigt. Die protokollierten Aussagen bilden mit möglichen anderen Beweismitteln (z. B. Briefe, Tagebucheinträge, ärztliche Atteste, Sachverständigengutachten) die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Richtern bestehenden Gerichtes. Das Urteil wird den Parteien per Post zugestellt.

 

 

Hat ein Urteil die Nichtigkeit einer Ehe festgestellt und wurde dagegen keine Berufung eingelegt, so wird es vollziehbar und beide Partner können unter den üblichen Voraussetzungen zu einer kirchlichen Wiederverheiratung zugelassen werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass sie nunmehr mit ausreichendem Ehewillen heiraten. Wurde die Ehe aufgrund von Eheschließungsunfähigkeit eines Partners für nichtig erklärt, muss feststehen, dass diese Unfähigkeit nicht mehr besteht. Aus der für nichtig erklärten Ehe hervorgegangene Kinder gelten von Gesetzes wegen als ehelich. Die Ehe, deren Nichtigkeitserklärung durch Falschaussagen oder Beweismanipulation erschlichen wurde, bleibt vor Gott bestehen und bindet die Eheleute weiterhin; eine erneute Eheschließung ist dann unrechtmäßig.

 

Beim kirchlichen Ehenichtigkeitsprozess handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem geprüft und entschieden wird, ob eine Ehe nichtig ist. Die Nichtigkeit muss durch einwandfreie Zeugenaussagen oder andere Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Gutachten usw. zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Es geht also nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozess wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die gesetzliche Vermutung, die rechtmäßig geschlossene Ehe sei gültig. Deswegen muss ein von Amts wegen beteiligter Ehebandverteidiger im Prozess alles vorbringen, was gegen die Nichtigkeit der Ehe spricht.

 

Da beide Ehepartner in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird die nichtklagende Partei über die Eröffnung des Ehenichtigkeitsverfahrens informiert. Sie hat die gleichen Rechte wie die klagende Partei, das heißt sie wird gerichtlich gehört, kann Beweisanträge stellen und erhält Einsicht in die Prozessakten. Sollte die nichtklagende Partei die Mitwirkung am Verfahren ablehnen, verhindert dies dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es ist allerdings möglich, dass ohne die Beteiligung der nichtklagenden Partei der Beweis nur sehr schwer oder gar nicht zu erbringen ist. Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen geschiedenen Ehepartner darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen.

 

Ein Urteil, das erstmalig die Nichtigkeit der Ehe feststellt, wird 15 Tage nach Erhalt des Urteils vollziehbar, wenn der Ehebandverteidiger und beide Parteien einverstanden sind. Ist das nicht der Fall und wird Berufung eingelegt, dann muss eine weitere Instanz entscheiden; für das Freiburger Diözesangericht ist dies das Bischöfliche Offizialat Rottenburg-Stuttgart. In dritter Instanz wird von Gesetzes wegen das Gericht der Römischen Rota tätig.