Freiburg. Die KODA hat auf ihrer Sondersitzung am 12. Mai 2025 eine Vielzahl neuer Eingruppierungsregelungen aufgrund von K2030 beschlossen. Dabei geht es insbesondere um folgende Bereiche:
- den gesamten Pastoralen Dienst
- das neue Berufsbild der Verwaltungsassistenz, das in den Kirchengemeinden künftig etabliert werden soll,
- eine Weiterentwicklungsmöglichkeit für Gebäudefachleute,
- eine Anpassung bei den Kindergartengeschäftsführungen.
Bei den Pastoralen Diensten galt es, alle Berufsgruppen, die vor Ort in der Seelsorge tätig sind, in den Blick zu nehmen und spezifische Eingruppierungsregelungen im Besonderen Teil des Entgeltgruppenverzeichnisses zu schaffen, so beispielsweise für Kräfte anderer Professionen oder Beschäftigte in der Engagementförderung. Die Eingruppierung richtet sich künftig nach Tätigkeit und Qualifikation.
Hinsichtlich der Eingruppierung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten wurde eine Annäherung zur Eingruppierung der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten vorgenommen.
Sofern sich ein Beschäftigter nach den neuen Eingruppierungsregelungen im Pastoralen Dienst schlechter stellen sollte als bisher, wurde eine Bestandsschutzregelung beschlossen, wie dies auch bereits in der Vergangenheit der Fall war, wenn neue Eingruppierungsregelungen verabschiedet wurden.
Neben den Verwaltungsbeauftragten, die weiterhin in EG 10 eingruppiert sind, wurde die Eingruppierung der neuen Verwaltungsassistenz beschlossen. Bei den Verwaltungsassistenzen handelt es sich letztlich um Verwaltungsbeauftragte mit erweiterten Aufgaben (z.B. Personalführungsaufgaben, Übernahme der Trägerverantwortung in den Bereichen Betriebssicherheit oder Betreiberpflichten). Sofern die Verwaltungsassistenz eine förderliche Hochschulbildung mitbringt, erfolgt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11. Auch Personen, die keine förderliche Hochschulbildung vorweisen können, haben die Möglichkeit, als sog. „sonstiger Beschäftigter“ in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert zu werden, wenn gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen.
Für Gebäudefachleute wurde ebenfalls eine Weiterentwicklungsmöglichkeit geschaffen:
Sofern Gebäudefachleute eine Weiterbildung zum Bautechniker abgeschlossen haben und erweiterte Aufgaben wahrnehmen (z.B. Durchführung von Bauunterhaltsmaßnahmen bis 200.000 €) erfolgt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10. Ebenfalls wurde der „sonstige Beschäftigte“ aufgenommen, wonach bei Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen auch Beschäftigte ohne die Weiterbildung zum staatlich geprüften Bautechniker in die EG 10 eingruppiert werden können.
Bei den Kindergartengeschäftsführungen wird die Eingruppierung ebenfalls durchlässiger: Durch Aufnahme des „sonstigen Beschäftigten“ wird auch hier Personen ohne einschlägige Hochschulbildung bzw. einschlägige Weiterbildung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 12 ermöglicht, wenn gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen.
„Wir sind froh, einen großen Teil der Berufsbereiche an die Situation ab dem 1. Januar 2026 angepasst zu haben.“, so die beiden Vorsitzenden der KODA, Herr Schwär und Herr Stolz. „Noch ausstehende Anpassungen sind für die Sommersitzung der KODA vorgesehen.“, so die Vorsitzenden.
(KODA)
